Pflichten der Imkerinnen und Imker:
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Das Halten von Bienenvölkern muss beim Kanton registriert werden, die Registrationsnummer muss beim Bienenstand gut sichtbar angebracht werden. Verfügen Sie über mehrere Standorte? Alle Standorte sind dem
Bieneninspektor bekannt zu geben.
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Führen einer Bestandeskontrolle.
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Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor
unverzüglich zu melden.
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Die Bienen sind ordnungsgemäss zu pflegen, um sie gesund zu erhalten.
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Bienenstände (besetzte und unbesetzte) sind ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von diesen keine Seuchengefahr ausgeht.
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Bevor Bienen (Schwärme, Jungvölker, Wirtschaftsvölker) in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss der Imker dies dem Bieneninspektor des alten
sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standortes führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch. Verstellen von Begattungseinheiten sind nicht
meldepflichtig.
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Über die Anwendung von Tierarzneimittel nach Art. 26 TAMV an Bienenvölkern muss Buch geführt werden: Varroa Behandlungsjournal.
Checkliste Pflichtenheft
Imker